Platzordnung und AGB
Allgemeine Platzordnung der Überland Services GmbH
Liebe Mieter*Innen, Liebe Besucher*Innen,
wir begrüßen euch recht herzlich auf unserem Freizeitgelände „ÜBERLAND Vlotho“.
Die nachfolgende Platzordnung ist zu einem harmonischen Zusammenleben notwendig. Bitte beachtet und befolgt die Platzordnung deshalb genau.
§ 1 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Diese Platzordnung regelt ein geordnetes Zusammenleben der nutzungsberechtigten Personen des Campingplatzes „ÜBERLAND Vlotho“ (nachfolgend Camper genannt). Alle Camper haben sich der Platzordnung entsprechend zu verhalten und Handlungen, die andere Camper belästigen oder stören könnten, zu unterlassen.
(2) Die Camper haben dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden Anderer nicht gestört wird. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
(3) Die Einrichtungen des Campingplatzes sind von den Campern schonend zu behandeln. Technische Mängel, Beschädigungen, Verunreinigungen oder von den Anlagen ausgehende Gefahren sind an der Rezeption umgehend zu melden. Von dort werden dann Maßnahmen beauftragt. Die Beseitigung durch den Camper selbst ist nicht gestattet.
(4) Den Anweisungen der Mitarbeiter des Campingplatzes ist stets Folge zu leisten.
(5) Auf Verlangen der Mitarbeiter des Campingplatzes haben sich die Camper auszuweisen.
(6) Erwachsene Camper haben dafür Sorge zu tragen, dass die Platzordnung auch von ihren minderjährigen Kindern/Jugendlichen eingehalten wird. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen über Nacht nicht ohne einen Erziehungsberechtigten auf dem Gelände verbleiben. Kleinkinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener die Einrichtungen des Campingplatzes, insbesondere die sanitären Anlagen und den Müllplatz aufsuchen.
§ 2 Nutzungsberechtigte Personen
(1) Das Betreten des Campingplatzes ist nur berechtigten Personen gestattet. Eine Übertragung oder Weitergabe der Berechtigung oder von zum Zugang berechtigenden Zugangskarten auf/an Dritte ist nicht gestattet.
(2) Tagesgästen ist der Aufenthalt bis 22:00 Uhr gestattet.
(3) Händlern und Gewerbetreibenden ist der Zutritt zum Campingplatz nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
§ 3 Umfang der Nutzung
(1) Offene Feuer (Fackeln, Lagerfeuer, Grillen mit Holz, Feuerschalen, Grillkamine etc.) sind verboten, es sei denn hierfür liegt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vor. Feuergefährdende Heizungen sind ausnahmslos verboten.
(2) Grillen ist nur erlaubt, wenn jede Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist. Die Verwendung von Gas- oder Elektrogrillgeräten wird aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme dringlich empfohlen.
(3) Das Aufstellen privater Spielgeräte auf und/oder an den Verkehrswegen sowie auf oder an freien Spielflächen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung der Betreiberin des Campingplatzes. Das Errichten von Fahnenmasten ist untersagt.
(4) Der Campingplatz ist berechtigt, das Gelände nach den verhältnismäßigen Erfordernissen umzugestalten, Einrichtungen zu erweitern oder einzustellen (z. B. vorübergehende Schließung von Sanitärgebäuden), ohne das ein Anspruch des Campers daraus abgeleitet werden kann.
(5) Das Aufstellen von Swimmingpools auf den Standplätzen ist untersagt.
§ 4 Pflichten des Campers
(1) Der Camper hat seinen Standplatz stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere brandschutzrechtlichen Mindestabstände zwischen der Außenwand seiner Freizeiteinrichtung (Wohnmobil, Wohnwagen, Mobilheim etc.) und der Standplatzgrenze verantwortlich.
(2) Die Gasheizungen und -anlagen in den Freizeiteinrichtungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und sind vom Camper in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen. Entsprechende Nachweise (z.B. TÜV-Bescheinigungen, Prüfbescheinigung nach G607) sind jederzeit vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
(3) Gasflaschen müssen in dafür vorgesehenen Behältern aufgestellt bzw. gelagert werden. Die Lagerung und Beförderung muss den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Eine Nutzung von Gasflaschen über einem Volumen von 11 kg ist nicht gestattet.
(4) Stromversorgungssäulen und –kästen: Die Säulen und Kästen werden regelmäßig überprüft. Nach jeder Überprüfung der Versorgungseinheit durch den Elektriker wird der Leistungsschutzschalter (Sicherung) und der Fehlstromschutzschalter (FI) eingeschaltet, unabhängig davon, ob er vorher ein- oder ausgeschaltet war. Dieses Verfahren ist aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben. Die elektrischen Geräte der Camper sind vorsorglich und auf eigene Veranlassung der Camper anderweitig stromlos zu schalten.
(5) Das Unterkellern jeglicher Art und das Errichten von Mauerwerken sind nicht gestattet.
(6) Das Einfrieden der Standplätze mit Zäunen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Erlaubnis des Campingplatzes. Die Errichtung von Sichtschutzzäunen und die Herstellung von Gräben ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 5 Baden und Angeln
Das Baden im Badesee ist nur in den im Aushang angegebenen Zeiträumen gestattet und erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Während der Badesaison sind die Zeiten bei entsprechendem Badewetter im Allgemeinen auf 10.00 Uhr – 18.00 Uhr festgelegt.
Die Nutzung des Aquaparks erfolgt gegen gesonderte Bezahlung und ist nur im Zeitraum der Badesaison zwischen 10:00 Uhr – 18:00 Uhr gestattet. Die Nutzung des Aquaparks ist ausschließlich mit einer Schwimmweste erlaubt.
Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind im Badesee nicht zugelassen. Die Rettungs- und Überwachungsfahrzeuge der DLRG bzw. der Badeaufsicht sind davon ausgenommen.
Beim Angeln an allen Gewässern des Campinggeländes sind die dort festgelegten sowie die in NRW gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Alle Angler müssen zusätzlich eine/n gültige/n Eintrittskarte bzw. Nachweis zur Aufenthaltsberechtigung besitzen. Das Angeln speziell am Badesee ist nur nach Erwerb eines in der Rezeption erhältlichen Angelscheins erlaubt. Bei Badebetrieb ist das Angeln aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht erlaubt. Auch dürfen durch das Angeln andere Gäste weder gestört noch belästigt werden. Ein Begehen der Standplätze bzw. Mietgrundstücke ist für Angler nicht gestattet.
§6 Ruhezeiten
(1) Folgende Ruhezeiten sind zu beachten und unbedingt einzuhalten:
Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Während der Mittagsruhe ist das Befahren des Geländes des Campingplatzes sowie der Betrieb motorisierter Fahrzeuge auf das Nötigste zu beschränken.
(2) Innerhalb der Ruhezeiten sowie samstags nach 12:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf weder Rasen gemäht noch dürfen andere mit Lärm verbundene Arbeiten durchgeführt werden.
(3) Das Abspielen von Musik im Freien ist untersagt. Gespräche und Unterhaltungen sind auch außerhalb der Ruhezeiten auf eine Lautstärke zu beschränken, sodass andere Camper nicht gestört werden.
§ 7 Benutzung von Fahrzeugen
(1) Auf dem gesamten Gelände gilt die StVO; Fahrzeuge aller Art dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit geführt werden (10 km/h). Eine Richtgeschwindigkeit von 5-10kmh gilt auch für Fahrräder und alle weiteren nicht motorisierten Fahrzeuge (Roller u.ä.).
(2) In der Dämmerung und bei Dunkelheit müssen alle Fahrzeuge ordnungsgemäß beleuchtet sein.
(3) Die Nutzung von KFZ auf dem Campingplatzgelände ist auf das Nötigste zu beschränken. Im Übrigen ist die Nutzung nur für die An- und Abfahrt auf das Campingplatzgelände gestattet. PKW sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. Das Parken auf Straßen- und Wegerandstreifen ist verboten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Motorräder, Mopeds, Mofas u.Ä. müssen auf den jeweiligen Standplätzen geparkt werden.
(4) Das Waschen und das Reparieren motorisierter Fahrzeuge und Bote ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
§8 Benutzung des Hafens
(1) Die Nutzung des Hafens erfolgt auf eigene Gefahr. Anweisungen des Hafenmeisters, der Campingplatzbetreiberin oder ihrer Vertreter ist jederzeit Folge zu leisten.
(2) Im Bereich des Hafenbeckens gelten für Schiffe, Boote und sonstige Wasserfahrzeuge aller Art die gesetzlichen Vorschriften insbesondere solche der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Alle Fahrzeuge müssen eine gültige Haftpflicht- und Feuerversicherung aufweisen, welche auf Anforderung jederzeit vorzulegen/nachzuweisen ist. Andernfalls besteht ein Nutzungsverbot für den Hafenbereich.
(3) Im Hafenbereich insgesamt gilt für sämtliche Wasserfahrzeuge Schritttempo.
§ 9 Haustierhaltung
(1) Eine Haustierhaltung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Campingplatzbetreiberin gestattet. Eine erteilte Einwilligung erfolgt unter dem Vorbehalt eines jederzeit möglichen Widerrufs, für den eine Angabe von Gründen nicht erforderlich ist. Für Hunde besteht Leinenpflicht ab dem Betreten des Campingplatzes und auch auf dem Standplatz.
(2) Der Tierhalter haftet für alle Schäden, die durch seine mitgeführten Tiere oder die Haltung des/r Tier/e entstehen. Er trägt Sorge, dass von dem Tier keine Gefahr für andere Personen oder Tiere ausgeht.
(3) Verunreinigungen (z.B. Hundekot/Katzenkot) sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen.
(4) Das Mitführen von Haustieren aller Art, insbesondere jedoch von Hunden im Bereich der Spiel- und Sportanlagen sowie der Sanitäreinrichtungen und des Strandes/ der Liegewiese und des Badesees ist nicht gestattet. Hunde dürfen ferner nicht alleine auf dem Standplatz zurückgelassen werden.
§ 10 Müllbeseitigung
(1) Der auf dem Gelände anfallende Müll, und ausdrücklich nur dieser, ist den allgemeinen Regeln der Mülltrennung entsprechend zu sortieren und in die dafür bereitgestellten Behälter auf dem hinter dem Parkplatz liegenden Abfallhof zu entsorgen. Die Nutzung wird durch die Zugangskarte geregelt.
(2) Die dort vorhandenen Müllbehälter sind nur für die täglichen Abfälle vorgesehen, nicht aber für größeren Müll. Sperrmüll und ähnliche Abfälle sind vom jeweiligen Verursacher nach den Vorschriften der örtlichen Kommune selbst und auf eigene Kosten zu entsorgen.
(3) Das Entsorgen von Abfällen jeglicher Art in den Toiletten ist verboten. Chemietoiletten sind an den gesonderten Ausgussbecken bzw. an der Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile zu entleeren.
(4) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen werden dem betreffenden Verursacher die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
§ 11 Waffenbesitz
Der Besitz sowie das Mitführen von Waffen jeglicher Art sind strengstens verboten.
§ 12 Fahnen und Fahnenmasten
Das Errichten von Fahnenmasten sowie das Hissen von Fahnen auf dem Campingplatz ist nicht zulässig. Es ist insbesondere untersagt, Flaggen zu hissen, die einen politisch extremistischen oder nationalsozialistischen Bezug haben, zum Verwechseln ähnlich sind oder auf denen entsprechende Symbole abgebildet sind.
§ 13 Haftung, Haftungsausschluss
(1) Eine Benutzung der vorhandenen Einrichtungen des Campingplatzes insbesondere der Sport- und Spielanlagen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
(2) Eltern haften für ihre Kinder/Jugendlichen, insbesondere bei einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, vgl. § 1 Abs. 6 der Platzordnung.
(3) Für Beschädigungen des vermieteten Standplatzes sowie der Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes ist der Camper ersatzpflichtig, soweit sie von ihm, den Nutzungsberechtigten, seinen Angehörigen, Besuchern, Lieferanten bzw. deren Fahrzeugen schuldhaft verursacht worden sind. Leistet der Camper Schadenersatz, so ist die Campingplatzbetreiberin verpflichtet, dem Camper ihre etwaigen Ansprüche gegen den/die Verursacher des Schadens abzutreten.
(4) Zudem hat der Camper dem Campingplatz sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch seine Freizeiteinrichtung oder von ihm ein-/aufgebrachte Gegenstände schuldhaft verursacht worden sind.
(5) Der Camper hat den Campingplatz von allen Ersatzansprüchen haftungsrechtlich freizustellen, die Dritte aus einem Schaden gegen den Campingplatz geltend machen, der durch den Camper, seine Angehörigen, Nutzungsberechtigten, Besucher, deren Fahrzeuge jeder Art oder durch die Freizeiteinrichtung des Campers, Lieferanten sowie von ihm beauftragten Handwerkern oder ähnlichen Personen schuldhaft verursacht worden sind. Ansprüche des Campingplatzes gegen den Verursacher selbst bleiben unberührt. Der Camper haftet nicht für Zufall oder höhere Gewalt.
(6) Der Camper haftet zudem für alle Schäden im Zusammenhang mit der Hunde-/Tierhaltung.
(7) Die Campingplatzbetreiberin haftet nicht für Einbruchschäden, Schäden durch die Benutzung von Spiel- und Sportanlagen, Schäden an den Versorgungsleitungen vom Anschlussschacht sowie vom Stromanschluss bis jeweils zur Freizeiteinrichtung. Sie haftet ferner nicht für Schäden oder Verluste, die dem Camper, Nutzer oder dessen Angehörigen und Besuchern durch Dritte (auch andere Camper des Freizeitparks), durch wildlebende Tiere, Lärm, Schmutz, Geruch und Wettereinflüsse wie Sturm, Hagel, Schnee, Überschwemmungen, Feuerwerke und deren Folgen auf dem Gelände des Campingplatzes entstehen, es sei denn, diese sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Campingplatzbetreiberin, ihren gesetzlichen Vertreters oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht.
(8) Auf dem Gelände des Campingplatzes erfolgt kein bzw. nur sehr eingeschränkter Winterdienst. Die Benutzung von Wegen und Flächen erfolgt in der Winterzeit auf eigene Gefahr.
(9) Der Haftungsausschluss gilt nicht:
• bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Campers, Nutzers oder dessen Angehörigen und Besucher, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Wochenendparks oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Wochenendparks beruhen;
• für Schäden, für die eine Versicherung des Wochenendparks besteht und eintritt.
(10) Unterbrechungen in der Strom- und Frischwasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung, die von dem Campingplatz nicht zu vertreten sind, berechtigen den Camper nicht zum Schadensersatz, Mietminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn der Campingplatz aufgrund Gesetzes oder wegen Gefahr in Verzug zu Unterbrechungen berechtigt ist.
§ 14 Verstöße gegen die Platzordnung
(1) Bei Verstößen gegen die Platzordnung ist der Campingplatz bei einem bestehenden Mietverhältnis berechtigt, mietrechtliche Abmahnungen auszusprechen.
(2) Bei besonders schwerwiegenden, mehrfachen und/oder nachhaltigen Verstößen besteht ferner das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages oder das Recht zur Erteilung eines Platzverweises. Solche sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
1. Tätlichkeiten, Bedrohungen und/oder Beleidigungen gegenüber den Mitarbeitern des Campingplatzes oder anderen Campern
2. Das Provozieren, die Beteiligung und/oder die Unterstützung von Schlägereien
3. Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
4. Sachbeschädigungen jeglicher Art
5. Lärmbelästigung, insbesondere in den Ruhezeiten
6. Verstöße gegen § 9 (Tier-/Hundehaltung)
7. Abstellen von Sperrgut auf dem Müllplatz oder auf dem Gelände
8. Unsachgemäße Entsorgung von Müll oder Grünabfällen jeder Art
9. Sonstige nachhaltige Verstöße gegen diese Platzordnung
10. Verstöße gegen die StVO
11. Führen nicht angemeldeter Kraftfahrzeuge auf dem Gelände
12. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten gegenüber Kindern und Jugendlichen
13. Jede Art von Diebstählen
14. Die Unterlassung von Anmeldungen eines Gastes auf dem Platz
15. Das Mitführen von Waffen
(3) Bei einem Verstoß gegen § 11 erfolgt ein sofortiger Platzverweis bzw. die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages unabhängig davon, ob die Waffe gebraucht wurde oder in Gebrauchsabsicht mitgeführt wurde.
(4) Die Kosten, die durch Verstöße gegen diese Platzordnung verursacht werden, trägt der Verursacher bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.
§ 15 Videoüberwachung, Bildaufnahmen
(1) Teile der öffentlich zugänglichen Bereiche des Campingplatzes werden aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Eine Veröffentlichung sowie dauerhafte Speicherung der Aufzeichnungen findet nicht statt.
(2) Zu Marketing- und Werbezwecken werden Bildaufnahmen bei Veranstaltungen erstellt. Der Camper ist berechtigt unmittelbar vor Ort einen Widerspruch für sich selbst bzw. seine minderjährigen Kinder auszusprechen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Überland Services GmbH
§1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Mieter / Campinggast (m/w/d) nachfolgend „Gast“ genannt, und
Überland Services GmbH
Borlefzen 2, 32602 Vlotho
nachfolgend „Vermieterin“ genannt, ist.
Die vertraglichen Leistungen der Vermieterin werden aufgrund der vorliegenden gültigen Angebote, Beschreibungen und Preisangaben, der für den Reisezeitraum gültigen Preislisten und der Platzordnung, in der jeweils gültigen Fassung, erbracht.
§ 2 Abschluss des Vertrages
Mit der Buchung des Gastes bietet dieser der Vermieterin den Abschluss eines Miet-/ Beherbergungsvertrages verbindlich an. Das kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich geschehen. Für die Vermieterin wird der Vertrag erst dann verbindlich, wenn sie ihn in Textform bestätigt hat. Telefonische Auskünfte, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind unverbindlich und nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Vermieterin in vorbezeichneter Form bestätigt werden.
Vertragspartner für die Vermietung von Stand- und Bootsliegeplätzen sind die Überland Services GmbH und der Mieter. Hat ein Dritter für den anreisenden Gast reserviert, haftet er der Vermieterin gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Reservierungen sind ab eines Aufenthaltes von 2 Nächten
möglich. Altersangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Anreise. Ein Vertragsabschluss ist erst ab Volljährigkeit (18 Jahre) möglich. Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Vermieterin behält sich jedoch das Recht vor, Plätze zuzuweisen. Bei Anmietung von Wochenendhäusern oder Mietwohnwagen sind die Bedingungen und
Preise der jeweiligen Vermieter gültig.
§ 3 Vorauszahlungen
Die in der Reservierungs-/Buchungsbestätigung angegebene Zahlung ist bei Banküberweisungen innerhalb von 7 Tagen fällig. Die Zahlung muss bis zum angegebenen Termin unter Angabe des Vor- und Zunamens des Mieters und der Reservierungsnummer auf das Konto der Sparkasse Herford, IBAN: DE24 4945 0120 0000 0999 78 BIC: WLAHDE44XXX eingegangen sein.
Erst mit dem fristgerechten Eingang des Zahlungsbetrags, hat der Mieter Anspruch auf das reservierte Objekt.
Bei Zahlungsverzug des Mieters kann die Vermieterin auch ohne schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Es wird dann analog des § 5 Rücktritt abgerechnet und die Mietsumme zur Zahlung fällig. Reist der Mieter, mit oder ohne vorheriger Zahlung, ohne Mitteilung nicht an, wird automatisch die volle Mietsumme fällig.
§ 4 An- und Abreise
Anreise: Die in der Reservierungsbestätigung angegebenen An- und Abreisetermine sind verbindlich. Die Anreisezeit ist von 14:00 – 18:00 Uhr. Eine frühere Anreise ist vorab zu erfragen und kostet einen halben Übernachtungssatz (laut Reservierung) zusätzlich. Pro Platz ist 1 PKW erlaubt. Um Zugang zum Gelände zu erlangen, wird jedem Mieter ein
Transponder gegen 10 € Pfand ausgehändigt. Weitere PKWs können kostenpflichtig auf unserem Besucherparkplatz parken. Bei der Anreise ist ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass erforderlich. Abreise: Die gemieteten Plätze müssen bis 11.00 Uhr verlassen werden und die Schrankenausfahrt erfolgt sein. Eine spätere Abreise ist vorab mit der Rezeption zu klären und kostet einen halben Übernachtungssatz zusätzlich. Der Transponder muss bei Abreise zurückgegeben werden, andernfalls verfällt das Pfand und eventuelles Duschguthaben und wird sofort als Entschädigung verbucht. Der gemietete Standplatz muss in einem sauberen und ordentlichen Zustand hinterlassen werden. Erfolgt dies nicht, werden zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
§ 5 Rücktritt
Grundsätzlich kann jeder Gast von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Der Rücktritt muss schriftlich per Mail (vlotho@ueberland-camping.de) oder Post erklärt werden. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Vermieterin. Im Falle eines Rücktritts werden nach erfolgter Buchungsbestätigung, gelten die in der Buchungsbestätigung genannten Rücktrittsbedingungen.
Dem Gast ist der Nachweis gestattet, dass der Wert, der aufgrund der Stornierung ersparten Aufwendungen des Vermieters oder die Vorteile, die er aus einer anderweitigen Verwertung der Mietsache erlangt (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB), höher sind.
Bricht der Gast den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.
§ 6 Haftpflichtversicherung
Sämtliche Fahrzeuge, die auf dem Campingplatz auf- oder abgestellt werden, müssen über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügen. Für Fahrzeuge, die nicht im Straßenverkehr zugelassen sind, muss dieser Nachweis gesondert erbracht werden (Versicherungsnachweis).
§ 7 Haftung
Jeder Gast verpflichtet sich, das Inventar, das Mietobjekt, die Stellfläche sowie das gesamte Gelände pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen des vermieteten Standplatzes sowie der Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes/Freizeitgeländes ist der Gast ersatzpflichtig, soweit sie von ihm, den zu seinem Haushalt gehörenden Personen,
Gruppenmitgliedern, seinen Besuchern, Lieferanten usw. verursacht worden sind. Leistet der Gast Schadenersatz, so ist die Vermieterin verpflichtet, dem Gast seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die Dritte oder andere Campingplatznutzer bewirken. Der Haftungsausschluss gilt auch für Einwirkungen durch Wettereinflüsse, Sturm, Hagel, Überschwemmungen etc. und durch deren Folgen, sowie durch wildlebende Tiere. Dadurch bedingte Einschränkungen in der Nutzung der Freizeitanlage berechtigen den Gast nicht zur Mietminderung. Das Betreten und die Nutzung des Freizeitgeländes, des Badesees oder des Bootshafens erfolgen auf eigene Gefahr.
§ 8 Platzordnung
Für alle Aufenthalte ist die hinterlegte Platzordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten und dieser Folge zu leisten. Diese ist Bestandteil des Mietvertrages und der AGB. Die Platzordnung ist auf unserer Homepage (www.camp-feuerland.de) einsehbar, zusätzlich ist sie in der Rezeption ausgehängt und kann auf Wunsch ausgehändigt werden. Wer gegen diese und insbesondere, trotz Ermahnung, gegen die Ruhezeiten verstößt, wird umgehend vom Platz verwiesen. Ein Anspruch auf anteilige Erstattung der Aufenthaltskosten besteht nicht.
§ 9 Kinder und Jugendliche
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Aufenthalt auf dem Campingplatz nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. Ältere Freunde und Geschwister werden von der Vermieterin nicht als solche anerkannt.
§ 10 Steuerliche Änderungen
Alle angegebenen Preise enthalten die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung jeweils geltende Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer. Bei einer Änderung des maßgeblichen Umsatzsteuersatzes / Mehrwertsteuersatzes und falls die Leistung noch nicht erbracht worden ist, macht die Vermieterin Gebrauch von ihrem Ausgleichsanspruch in Höhe der umsatzsteuerlichen / mehrwertsteuerlichen Mehrbelastung, die sich durch Gesetzesänderung ergibt, auch wenn der Vertrag bereits länger als vier Monate vor in Krafttreten der Gesetzesänderung geschlossen ist.
§ 11 Datenschutz
Mit der verbindlichen Buchung und dem Betreten des Campingplatzes erklärt sich der Gast damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Kundenbetreuung erfassten personenbezogenen Daten in der EDV der Vermieterin gespeichert und verarbeitet werden. Die Vermieterin ist berechtigt, fotografische Aufnahmen, insbesondere Luftaufnahmen zu Marketingzwecken zu erstellen. Sofern hier Personen oder Eigentum des Gastes zu erkennen sind, die hierbei nicht im Vordergrund stehen, verpflichtet sich der Gast der Verwendung der Aufnahmen zuzustimmen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, und durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder und durchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder und durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. und durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand 01. November 2024
Irrtumsvorbehalt: Die Vermieterin behält sich vor, Irrtümer wie z.B. Druck- und Rechenfehler zu berichtigen.
*Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wird in der Regel zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.